AGB für Vermittler

Konditionen für die Zusammenarbeit zwischen der Stiftung aarvital und Personalvermittlern für Festanstellungen Personal

1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Konditionen gelten für sämtliche Personalvermittlungsgeschäfte für Festanstellungen zwischen dem Personalvermittler und der Stiftung aarvital.

Mit der Eingabe von Kandidatendossiers durch den Personalvermittler an die Stiftung aarvital gelten diese Konditionen als vollumfänglich akzeptiert. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Personalvermittlers werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Leistungsumfang des Personalvermittlers
Der Personalvermittler übernimmt für die Stiftung aarvital die Selektion und Rekrutierung von Führungs- und Fachpersonal sowie von Assistenzpersonal auf Erfolgsbasis gemäss vereinbartem Auftrag. Der Personalvermittler hat den/die vorgeschlagene/n Kandidatin/Kandidaten, welche/welcher er für die Vakanz empfiehlt, sorgfältig auf seine Eignung für die offene Stelle zu prüfen und notwendige persönliche Gespräche zu führen, bevor er ein komplettes Dossier an die Stiftung aarvital zustellt. Unter einem kompletten Dossier sind folgende minimale Unterlagen bzw. Anforderungen zu erfüllen:
– Beschreibung der Kandidatin/des Kandidaten
– Lückenloser Lebenslauf
– Alle Arbeitszeugnisse (lückenlos)
– Alle Diplome und Abschlüsse
– Mind. eine aktuell eingeholte Referenz mit klarer Aussage einer/s ehem. Vorgesetzten

3. Honorar/Konditionen
Mit Abschluss des Arbeitsvertrages verpflichtet sich die Stiftung aarvital zur Bezahlung eines Honorars. Das zu bezahlende Honorar basiert auf dem vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalt. Es wird wie folgt berechnet:

Jahreslohn Brutto          Erfolgshonorar
bis CHF 60’000.00          7%
bis CHF 70’000.00          8%
bis CHF 80’000.00          9%
bis CHF 90’000.00         10%
bis CHF 110’000.00       11%
über CHF 110’000.00    12%

Das Honorar wird dem Personalvermittler zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen überwiesen. Das Erfolgshonorar versteht sich exkl. Mehrwertsteuer.
Sollten die Honorar-Konditionen des Personalvermittlers tiefer sein als die vorliegenden, so kommen die Honorar-Konditionen des Personalvermittlers zur Anwendung.

4. Erfolgsgarantie/Rückvergütung bei Nicht-Erfüllung
Wird der Arbeitsvertrag innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit aufgelöst, und zwar unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsvertrages durch die Stiftung aarvital oder durch den Arbeitnehmenden erfolgt und unbesehen der Gründe, die zur Auflösung des Arbeitsvertrages führten, verpflichtet sich der Personalvermittler um folgende Rückvergütung exkl. Mehrwertsteuer innert 30 Tagen:

Zeitraum Rückvergütung in % vom Jahresbruttolohn
Nichtantreten des Arbeitsvertrages                      100%
Bei einer Beendigung innerhalb von 14 Tagen     95%
Bei einer Beendigung innerhalb 1 Monats            85%
Bei einer Beendigung innerhalb von 2 Monaten  60%
Bei einer Beendigung innerhalb von 3 Monaten  40%

Die Rückvergütung wird der Stiftung aarvital innert 15 Tagen überwiesen.
Sollten die Rückvergütungsbedingungen des Personalvermittlers günstiger sein als die vorliegenden, so kommen die Konditionen des Personalvermittlers zur Anwendung.

5. Ausschluss des Honoraranspruchs
Ein Honoraranspruch wird unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen:
– Unterbreitet der Personalvermittler für die zu besetzende Stelle eine Kandidatin/einen Kandidaten, welche/welcher sich direkt bei der Stiftung aarvital beworben hat, so schuldet die Stiftung aarvital für den allfälligen Abschluss eines Arbeitsvertrages kein Honorar.
– Unterbreitet der Personalvermittler für die zu besetzende Stelle eine Kandidatin/einen Kandidaten, welche/welcher durch einen anderen Personalvermittler bereits eingereichtes Dossier, so wird kein Honorar fällig.
– Erfolgt der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Person, welche der Stiftung aarvital durch den Personalvermittler unterbreitet wurde, jedoch nicht vermittelt werden konnte, mehr als 6 Monate nach Einreichung des Bewerbungsdossiers durch den Personalvermittler, so schuldet die Stiftung aarvital keine Vermittlungsgebühr.
– Bewirbt sich eine/ein Kandidat/in 6 Monate nach Einreichung des Dossiers durch einen Personalvermittler direkt bei der Stiftung aarvital, so werden keine Vermittlungsgebühren fällig.

6. Datenschutz
Der Personalvermittler verpflichtet sich zur absoluten Diskretion sowie zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes. Die Weitergabe von Informationen, welche die Anstellung betreffen ist allen Parteien untersagt.

7. Verletzung der vorgenannten Bestimmungen
Die Stiftung aarvital behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Falle der Verletzung dieser Bestimmungen entschädigungslos und ohne weitere Begründung auf die Zusammenarbeit mit dem Personalvermittler zu verzichten sowie weitergehende rechtliche Schritte einzuleiten.

8. Schlussbestimmungen
Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Personalvermittler und der Stiftung aarvital ist 3270 Aarberg. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschliesslich das schweizerische Recht.

9. Inkrafttreten
Die Konditionen für die Zusammenarbeit zwischen der Stiftung aarvital und Personalvermittlern treten per 01.07.2026 in Kraft.

Nach schriftlicher Bestätigung (per Mail) der «Konditionen-Zusammenarbeit Festanstellung Stiftung aarvital» durch den Personalvermittler, stellt die Stiftung aarvital dem Personalvermittler auf dessen Verlangen hin den Stellenbeschrieb/das Stellenprofil und evtl. weitere Bedingungen per Mail zur Verfügung.

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